Eine aussergewöhnliche Härte ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt demnach nicht vor. 23.2.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 23.2.5 Vollzugshindernisse Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling im Sinne von lit. a ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit.