Er äusserte denn auch keinerlei Absichten, dies zukünftig tun zu wollen. Eine relevante Rückfallgefahr fällt beim Beschuldigten nicht ins Gewicht. 23.2.3 Fazit Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine aussergewöhnliche Härte ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.