Mit der nigerianischen Kultur dürfte der Beschuldigte nach wie vor vertraut sein, zumal er wie bereits erwähnt die meiste Zeit seines Lebens dort verbrachte und mit mindestens einer Familienangehörigen bis heute in Kontakt stand (pag. 1321 Z. 23 ff. [L.________]). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten problemlos möglich sein dürfte, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Ob sich der Beschuldigte in der Schweiz beruflich eingliedern könnte, ist nicht zu prüfen, gab er doch selber an, hier nicht zu leben (pag. 1325 Z. 7). Er äusserte denn auch keinerlei Absichten, dies zukünftig tun zu wollen.