41 «das Kaufen und Verkaufen» (pag. 483 Z. 314 ff.). Sowohl die Eltern als auch zahlreiche Schwestern und Brüder des Beschuldigten leben nach wie vor in Nigeria (pag. 483 Z. 317 f.). Mit der nigerianischen Kultur dürfte der Beschuldigte nach wie vor vertraut sein, zumal er wie bereits erwähnt die meiste Zeit seines Lebens dort verbrachte und mit mindestens einer Familienangehörigen bis heute in Kontakt stand (pag.