, Nigeria und AB.________. Die genannten Umstände führen somit nicht dazu, dass eine Landesverweisung eine besondere Härte für den Beschuldigten darstellen würde. 23.2.2 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 in Spanien, wo er über ein eigenes Geschäft verfügt bzw. selbstständig ist (pag. 1009 Z. 1 ff.). Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte er in Nigeria, besuchte dort während je sechs Jahren die Primar- und Sekundarschule und lehrte danach