Unter den erwähnten Gesichtspunkten spricht nichts gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist als kurz zu bezeichnen, reiste er doch angeblich lediglich als Tourist und zwecks seiner angeblichen Export-Geschäfte in die Schweiz ein. Von einer (besonderen) beruflichen oder sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann gestützt darauf keine Rede sein. Zwar verfügt er gemäss eigenen Angaben und wie bereits erwähnt über ein paar Freunde in der Schweiz; der Kern seiner Familie lebt allerdings in AA.________, Nigeria und AB.