549 Z. 17 f.). In Spanien verfügt er gemäss seinen Aussagen über ein Geschäft und ist selbstständig (pag. 490 Z. 63, pag. 1009 Z. 9 ff.). Registrierte Vorstrafen sind dem Strafregisterauszug vom 28. Mai 2020 keine zu entnehmen (pag. 930). Gesundheitlich leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an einem chronisch hohen Blutdruck (pag. 490 Z. 70), befindet sich aber ansonsten in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand (pag. 1266). Unter den erwähnten Gesichtspunkten spricht nichts gegen die Anordnung einer Landesverweisung.