in Nigeria und lebt seit dem Jahr 2000 in R.________, Spanien (pag. 1008 Z. 34 ff.). Daselbst verfügt er gemäss eigenen Angaben über eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung (pag. 1009 Z. 1 ff.). Seit wann sich der Beschuldigte in der Schweiz aufhielt bzw. wann er das erste Mal in die Schweiz einreiste, konnte bzw. wollte er nicht genau sagen (pag. 483 Z. 336, pag. 489 Z. 27 ff., pag. 502 Z. 177 f.). Er komme regelmässig in die Schweiz, wenn er Sachen kaufen möchte; manchmal sei dies einmal, manchmal zweimal im Jahr (pag. 489 Z. 40 ff.). Er lebe aber nicht hier (pag. 1325 Z. 7).