40 einer Landesverweisung überwiegen. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie bereits erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. Ziff. 20 hiervor). 23.2.1 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse, Gesundheitszustand und Familienverhältnisse Der Beschuldigte, geboren am ________, stammt ursprünglich aus M.________ im Bundesstaat N.________ in Nigeria