23. Erwägungen der Kammer 23.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt gemäss eigenen Angaben über eine (unbefristete) spanische Aufenthaltsbewilligung (pag. 1009 Z. 1 ff.). Er ist Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.