21. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in ihrer eher kurzen Begründung zur Landesverweisung, beim Beschuldigten liege eindeutig kein persönlicher Härtefall vor. Er sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, noch weise er sonst einen Bezug zur Schweiz auf. Unter Berücksichtigung des konkreten Verschuldens und insbesondere der langen und mehrfachen qualifizierten Deliktsbegehung erachtete sie eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (pag. 1132, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).