44 Abs. 1 StGB). Angesichts der empfindlichen Freiheitsstrafe, die nebst der Geldstrafe ausgesprochen wird, erachtet es die Kammer nicht als notwendig, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Landesverweisung