Die Geldstrafe beträgt im Ergebnis 80 Tagessätze zu CHF 10.00, ausmachend CHF 800.00. 19.5 Vollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so hat es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB).