36 kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 10.00 ist daher zu bestätigen (vgl. pag. 1132, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geldstrafe beträgt im Ergebnis 80 Tagessätze zu CHF 10.00, ausmachend CHF 800.00.