Der Beschuldigte überschritt die bewilligungsfreie Dauer von drei Monaten um 13 Tage und handelte dabei direktvorsätzlich. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Von diesen 30 Tagessätzen sind deren 20 asperierend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt damit 80 Tagessätze. 19.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann an dieser Stelle auf Ziff. 17 verwiesen werden; diese wirken sich auch hier neutral auf das Strafmass aus. 19.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes