Bei der Festsetzung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz orientiert sich die Kammer an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, Stand 2021), welche für einen rechtswidrigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Strafe von 20 bis 40 Strafeinheiten vorsehen (S. 28 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte überschritt die bewilligungsfreie Dauer von drei Monaten um 13 Tage und handelte dabei direktvorsätzlich.