19. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei Wie bereits ausgeführt, wird für die qualifizierte Geldwäscherei ein Teil der von der Kammer festgesetzten Strafe in der Strafart der Geldstrafe ausgesprochen. Diese Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze (vgl. vorangehende Ziff. 16.3). Da es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei um die schwerere Straftat handelt, bildet diese die Einsatzstrafe und ist nachfolgend um die Strafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz angemessen zu erhöhen.