In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 253 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigten den Strafvollzug am 4. März 2020 vorzeitig angetreten hat.