35 18. Konkretes Strafmass sowie Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich im Ergebnis auf fünf Jahre und 10 Monate. Zusätzlich ist für die qualifizierte Geldwäscherei eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in eine Gesamtstrafenbildung mit der auszusprechenden Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz miteinzubeziehen (vgl. nachfolgende Ziff. 19). In Anwendung von Art.