1325 Z. 20). Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte aus, er fühle sich nicht sehr gut bzw. nicht so stark (pag. 1321 Z. 10 ff.). Was sein Verhalten im Strafverfahren anbelangt, so muss dieses nach wie vor als wenig kooperativ bezeichnet werden. Zwar ist es das gute Recht jeder beschuldigten Person, Taten zu bestreiten. Indes hat dies auch zur Folge, dass entsprechend weder ein Geständnisrabatt zugestanden noch Einsicht und Reue attestiert werden können.