Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe sich unkooperativ verhalten und sei nur in Bezug auf die Drogen, die bei ihm gefunden worden seien, geständig gewesen. Eine weitere Beteiligung am Drogengeschäft habe er stets abgestritten. Unter diesen Umständen könne dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gegeben werden, eine Straferhöhung dürfe jedoch daraus auch nicht erwachsen (vgl. zu allem pag.