Weiter führte sie aus, der Beschuldigte leide an chronisch hohem Blutdruck und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Verwandte habe der Beschuldigte keine in der Schweiz, gemäss eigenen Aussagen jedoch Freunde. Vorstrafen seien über ihn keine bekannt. Insgesamt würden sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse daher neutral auf die Strafzumessung auswirken. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe sich unkooperativ verhalten und sei nur in Bezug auf die Drogen, die bei ihm gefunden worden seien, geständig gewesen.