17. Täterkomponenten Was die Täterkomponenten betrifft, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, diese seien neutral zu gewichten. Sie erwog zutreffend, über das Vorleben des Beschuldigten sei wenig bekannt. Er sei verheiratet, wobei seine Ehefrau und die beiden Kinder aus dieser Ehe in AA.________ leben würden. Der Beschuldigte habe zwei weitere Kinder mit einer anderen Frau, die in AB.________ lebe. Er selbst wohne in R.________, Spanien. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte leide an chronisch hohem Blutdruck und müsse deswegen Medikamente einnehmen.