34 fe zu verbinden; die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen müssen als schuldangemessene Strafe resultieren. Davon ausgehend sind 4/5 der 300 Strafeinheiten als Freiheitsstrafe, ausmachend 240 Tage bzw. acht Monate, auszusprechen. Der übrige Fünftel, mithin 60 Strafeinheiten, sind als Geldstrafe auszufällen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 19). Von den acht Monaten Freiheitsstrafe sind deren vier asperierend zu berücksichtigen, zumal der Drogenhandel und die Geldwäscherei in einem engen Zusammenhang stehen.