16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich der Geldwäscherei direktvorsätzlich. Er strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Auch hier wäre die Tat für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten neutral zu gewichten. Es bleibt somit bei einer Strafe von 300 Strafeinheiten. 16.3 Fazit Für die qualifizierte Geldwäscherei kommt – wie eingangs dieses Kapitels bereits erwähnt – aufgrund der Höhe der Strafeinheiten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.