312 f.). Dies impliziert, dass sich beide der Freigrenze von CHF 5'000.00 gemäss Geldwäschereiverordnung bewusst waren, was zumindest von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Bandenmässigkeit sowie des Deliktsbetrags ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 300 Strafeinheiten. 16.2 Subjektives Tatverschulden