Gestützt darauf ist unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Beschuldigte bandenmässig und grenzüberschreitend handelte und der Deliktsbetrag mit rund CHF 35'400.00 jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ des Öfteren Geldbeträge wechselten, die jeweils knapp unter CHF 5'000.00 lagen (vgl. pag. 312 f.).