Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Gestützt darauf ist unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Beschuldigte bandenmässig und grenzüberschreitend handelte und der Deliktsbetrag mit rund CHF 35'400.00 jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt.