16. Strafzumessung für die Geldwäscherei 16.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISENRING, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat.