33 15.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung bzw. die Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen und finanziellen Motiven handelte, was bei einer gewerbsmässigen Begehung indes tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können, die Delinquenz war für ihn vermeidbar. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu qualifizieren.