Vorliegend war der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht abhängig, aber es erfolgten offensichtlich weit mehr als fünf Geschäfte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Umstände hat unter dem Titel der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten nochmals eine Erhöhung der Strafe um drei Monate zu erfolgen. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1333) – noch im (oberen) leichten Bereich.