Sein klandestines Handeln zeugte zumindest von einer gewissen kriminellen Energie. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die entsprechende Drogenmenge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Vorliegend war der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht abhängig, aber es erfolgten offensichtlich weit mehr als fünf Geschäfte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.