Hinzu kommt, dass der Drogenverkauf in internationalem Kontext (Herkunft Nigeria, Aufenthalt in Spanien), in welchen der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt wurde und zudem aus einer durch eine Drittperson gemieteten Wohnung erfolgte. Diese Wohnung verliess der Beschuldigte nur morgens und abends und immer nur für kurze Zeit. Sein klandestines Handeln zeugte zumindest von einer gewissen kriminellen Energie.