Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation wirkt sich vorliegend nämlich aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenund Gewerbsmässigkeit erfüllt, was im Umfang von neun Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Hinzu kommt, dass der Drogenverkauf in internationalem Kontext (Herkunft Nigeria, Aufenthalt in Spanien), in welchen der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt wurde und zudem aus einer durch eine Drittperson gemieteten Wohnung erfolgte.