Was die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, kann vorweggenommen werden, dass auch unter diesem Titel eine Straferhöhung angezeigt ist. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation wirkt sich vorliegend nämlich aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenund Gewerbsmässigkeit erfüllt, was im Umfang von neun Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3).