Nach Überzeugung der Kammer wäre auch das beschlagnahmte Kokain veräussert worden, hätte die Strafverfolgungsbehörde nicht eingegriffen. Was die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, kann vorweggenommen werden, dass auch unter diesem Titel eine Straferhöhung angezeigt ist.