32 15. Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das BetmG 15.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte während eines halben Jahres rund 1'200 Gramm reines Kokain besass und verkaufte und Anstalten dazu traf, weitere 607,8 Gramm reines Kokain zu verkaufen. Mit einer Gesamtmenge von rund 1'800 Gramm reinen Kokains wurde der vom Bundesgericht auf 18 Gramm festgelegte Schwellenwert für einen schweren Fall – wie bereits unter Ziff. 9.2 hiervor erwähnt – um das Hundertfache überschritten.