zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Aufgrund ihrer Gleichartigkeit wird die für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Einsatzstrafe um die für den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei festgesetzte Strafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein. Eine Gesamtstrafe ist sodann auch hinsichtlich der beiden Geldstrafen zu bilden.