305bis Ziff. 2 StGB). Für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz erachtet die Kammer entgegen der Vorinstanz eine Geldstrafe als die angemessene Strafart, ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips doch diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, was zweifelsohne die Geldstrafe ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2).