Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer auch für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtet, zumal – wie sich zeigen wird – die für die qualifizierte Geldwäscherei festgesetzte Strafe den Höchstrahmen (180 Tagessätze gemäss neuem Recht) der Geldstrafe übersteigen wird, womit eine solche nicht mehr möglich ist. Die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist sodann zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 305bis Ziff.