305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, geahndet. Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schliesslich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das abstrakt schwerste Delikt bildet damit der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.