Vorliegend sind Strafen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auszufällen. Für den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.