(vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 47 StGB). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt.