Der Beschuldigte handelte in dieser Hinsicht wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Er unternahm keine Bemühungen, einen legalen Status zu erlangen. Ihm war auch bewusst, dass ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten einzig zum Zweck des Drogenhandels nicht legal sein kann. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, begangen in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis am 26. Juni 2019 (13 Tage) in E._