Ausländer mit Touristenstatus, zu welchen der aus Nigeria stammende Beschuldigte mit spanischer Aufenthaltsbewilligung zweifellos zählt, dürfen sich von Gesetzes wegen maximal während 90 Tagen bzw. drei Monaten in der Schweiz aufhalten. Da der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt diese gesetzliche Maximaldauer um 13 Tage überschritt und sich damit seit dem 13. Juni 2019 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschuldigte handelte in dieser Hinsicht wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich.