Am 28. Mai 2019 reiste der Beschuldigte via Flugzeug von R.________ nach Zürich. Am 25. Juni 2019 wurde er im Rahmen der Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. In einer zweiten Phase befand sich der Beschuldigte somit während 29 Tagen in der Schweiz. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2019 hielt sich der Beschuldigte damit insgesamt 103 Tage in der Schweiz auf. Ausländer mit Touristenstatus, zu welchen der aus Nigeria stammende Beschuldigte mit spanischer Aufenthaltsbewilligung zweifellos zählt, dürfen sich von Gesetzes wegen maximal während 90 Tagen bzw. drei Monaten in der Schweiz aufhalten.