29 lich, mithin wissentlich und willentlich, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Der Beschuldigte und D.________ handelten wiederum gemeinsam. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kümmerten sich die beiden arbeitsteilig um den Geldfluss und halfen sich gegenseitig aus, indem D.________ (auch) für den Beschuldigten Geldwechsel und Überweisungen tätigte (pag. 1124, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte somit als Mitglied einer Bande und erfüllt die Qualifikation gemäss Art. 305bis Ziff.