gemäss Beweisergebnis Gelder in der Höhe von rund CHF 34'500.00 entweder in ausländische Währung und versandte diese ins Ausland oder überwies Gelder direkt an Personen im Ausland. Dadurch, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelte, die aus dem Handel mit Kokain stammten und diese Handlungen zudem geeignet waren, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln, ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz-