Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und bandenmässig begangen durch Veräusserung einer Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs (Reinheitsgrad von 59 %, ausmachend rund 1'200 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4 Gramm Kokaingemischs (ausmachend 607.8 Gramm reines Kokain), begangen am 25. Juni 2019 in E.________, schuldig zu erklären.