_ rund CHF 34'500.00 und damit einen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblichen Gewinn (zur Anrechnung des gesamten Umsatzes der Bande vgl. den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 167 vom 11. März 2021 [pag. 1333]). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, bestand doch das einzige Ziel darin, mit dem Handel von Kokain möglichst viel Geld verdienen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.